Informationen:
Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass geglaubt wird, eine Beglaubigung einer Kopie bescheinige zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage.
Eine Beglaubigung von Personenstandsurkunden ist nicht zulässig. Diese müssen beim beurkundenden Standesamt angefordert werden.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Für eine Beglaubigung müssen das Original und die entsprechenden Fotokopien - bitte nur jeweils einseitig - vorgelegt werden.
Gebühren:
Die Gebühren betragen 2,50 €.
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