Satzung (Benutzungsordnung) für das Freizeitbad der Stadt Bargteheide
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. S.126), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 6. November 2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadt Bargteheide betreibt ein Freizeitbad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 2 Benutzung
- Die Benutzung des Freizeitbades incl. Cafeteria steht jedermann im Rahmen dieser Satzung (Benutzungsordnung) frei. Mit Lösen der Eintrittskarte oder dem Betreten des Freizeitbades unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung sowie den sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
- Ausgeschlossen von der Benutzung sind Personen mit ansteckenden Krankheiten und Betrunkene, ferner Personen mit offenen Wunden.
- Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
- Schulklassen oder geschlossene Gruppen von Minderjährigen dürfen das Bad nur in Begleitung mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson benutzen, die für Badesicherheit der Gruppe verantwortlich ist. Die Aufsichtsperson ist weiterhin verantwortlich, dass diese Benutzungsordnung eingehalten wird. Im übrigen sind die Einzelanweisungen des aufsichtsführenden Personals zu beachten.
- Bei Veranstaltungen von Vereinen haben diese der Stadt eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und ständig anwesend sein muss. Im übrigen gelten die besonderen Auflagen der Stadt und die Einzelanweisungen des aufsichtsführenden Personals.
- Das aufsichtsführende Personal ist berechtigt, Benutzer, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Freizeitbad gefährden, andere Benutzer belästigen oder dieser Benutzungsordnung trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Freizeitbad zu verweisen. Sie können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.
- Bei Maßnahmen nach Abs. 6 wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
§ 3 Eintrittskarten
- Das Freizeitbad darf nur mit einer Eintrittskarte benutzt werden. Es werden Jahres-, Tages- und 11-Karten ausgegeben. Die Höhe der Eintrittsgelder regelt die Satzung der Stadt Bargteheide über Entgelte für das Freizeitbad.
- Die Tageskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Eintritt.
- Die Jahreskarte gilt für die Dauer der Badesaison. Sie ist nicht übertragbar.
- Die 11-Karte ist übertragbar und kann im nächsten Jahr weiter verwendet werden, sofern nicht alle Karten verbraucht wurden.
- Die Eintrittskarte ist dem aufsichtsführenden Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. verloren gegangene nicht ersetzt.
$4 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten des Freizeitbades werden von der Stadt festgesetzt. Grundsätzlich beginnt die Badesaison am 15. Mai und endet am 31. August eines jeden Jahres. Änderungen werden durch die örtliche Presse und Aushang mitgeteilt.
- Die Stadt kann die täglichen Öffnungszeiten kurzfristig ändern oder einzelne Becken schließen, ohne Anspruch auf Kostenersatz der Badegäste.
- Bei Überfüllung oder aus wichtigem Anlass kann das aufsichtsführende Personal das Freizeitbad vorübergehend schließen, alle oder einzelne Becken zeitweise für neue Benutzer sperren oder die Benutzung auf andere Weise regeln.
- Bei schlechter Witterung kann die Öffnungszeit eingeschränkt oder das Freizeitbad geschlossen werden.
§ 5 Allgemeine Benutzungsregeln
- Die Einrichtungen des Freizeitbades sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Bei Verunreinigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
- Die BenutzerInnen haben haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden.
- Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
§ 6 Umkleideräume, Kleideraufbewahrung
- In den Umkleideräumen darf nicht geraucht werden.
- Die Bekleidung kann in Garderobenfächern mit Pfandschlössern aufbewahrt werden. Die Fächer werden am Benutzungstag für die Dauer der Öffnungszeit vergeben.
- Anspruch auf ein Garderobenfach besteht nur, soweit freie Fächer vorhanden sind.
- Verloren gegangene Schlüssel für Garderobenfächer sind sofort an der Kasse zu melden. Das Entgelt für ihren Ersatz regelt die Satzung der Stadt Bargteheide über Entgelte für das Freizeitbad.
- Nach Ablauf der Benutzungszeit (Absatz 2) ist das Garderobenfach freizumachen. Anderenfalls wird der Inhalt als Fundsache behandelt.
§ 7 Badekleidung / Körperreinigung
- Die Becken dürfen nur in üblicher Badekleidung benutzt werden.
- Jeder hat sich vor Benutzung der Becken im Durchschreitebecken zu duschen.
$ 8 Verhalten im Bad
- Schwimmbecken und Sprunganlage sowie dazugehörige Umgänge dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken zu benutzen.
- Die Sprunganlage darf nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit des aufsichtsführenden Personals am Sprungbecken benutzt werden. Während dieser Zeit darf das Sprungbecken nur von Springern benutzt werden. Die Springer haben das Becken unmittelbar nach dem Sprung zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbeckens ist untersagt. Einzelanordnungen des aufsichtsführenden Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Vor jedem Sprung hat sich der Springer zu überzeugen, dass sich niemand im Sprungbereich aufhält.
- Das Hineinspringen von den seitlichen Beckenrändern ist untersagt.
- Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Die Benutzer dürfen durch sportliche Übungen und Spiele nicht belästigt werden.
- Luftmatratzen und Tauchgeräte dürfen in den Becken nicht benutzt werden.
- Bei Gewitter sind die Becken unverzüglich zu verlassen.
§ 10 Fundsachen
Fundsachen sind an der Kasse abzugeben. Sie werden an das Fundbüro der Stadt weitergeleitet und nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
§ 11 Aufsicht, Hausrecht
- Das aufsichtsführende Personal hat für Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu sorgen. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Hausherr ist der Bürgermeister. Das aufsichtsführende Personal übt das Hausrecht aus.
§ 12 Betriebshaftung
- Das Freizeitbad und seine Einrichtungen werden auf eigene Gefahr benutzt. Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Freizeitbades, dessen Benutzung, durch Maßnahmen im Vollzug dieser Benutzungsordnung oder durch Unfälle entstehen, nur dann, wenn sie bei Auswahl, Leitung oder Überwachung des dafür verantwortlichen Personals ein Verschulden trifft.
Die Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn es sich nur um leichte Fahrlässigkeit handelt oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre, die bei Berücksichtigung aller Umstände verlangt werden kann. - Für in Garderobenfächern ordnungsgemäß aufbewahrte Kleidung beschränkt sich die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Für Geld und Wertsachen wird nicht gehaftet, auch nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung, die nicht in Garderobenfächern aufbewahrt worden ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung (Benutzungsordnung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Freizeitbad der Stadt Bargteheide vom 26. März 1987 außer Kraft.
Bargteheide, den ...............
Werner Mitsch
Bürgermeister



