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Datum: 05.12.2024

A n o r d n u n g eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in einzelnen Bereichen der Stadt Bargteheide

Auf der Grundlage des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen wird angeordnet:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse F 2 (Kleinfeuerwerke)

sowie Signalmunition

dürfen über das ohnehin vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres bestehende Abbrennverbot nach § 23 Abs. 2 - 1. SprengV hinaus auch am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 in folgenden Gebieten der Stadt Bargteheide nicht abgebrannt werden.

-              Feuerwerksraketen und Feuerwerksbatterien der Klasse F 2 sowie Signalmunition im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte.

-              Sonstige Feuerwerkskörper der Klasse F 2 (Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Knallkörper) im Umkreis von 50 m (Wurfweite festgestellt von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung) um brandgefährdete Objekte.

-              Sonstige Feuerwerkskörper der Klasse F 2 (Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Knallkörper sowie Raketen mit Knallsatz) im Umkreis von 100 m um gewerbliche oder landwirtschaftliche Tierzuchten, Stallungen oder sonstigen gewerblichen oder
               landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

-              Diese Abbrennverbote gelten auch für folgende Bereiche aufgrund brandgefährdeter Kunststoffdacheindeckung:

               - Sportzentrum, Am Volkspark

               - Hilfszentrum, Alter Sportplatz 

               - Schulzentrum (alle Schulen und Sporthallen)

               - Rathaus (Neubauteil)

Verstöße gegen diese Anordnung sind ordnungswidrig; sie können nach § 46 Ziffer 9 der

1. SprengV mit einem Bußgeld geahndet werden.

Auf das Abbrennverbot des § 23 Abs. 1 der 1. SprengV (Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen) wird hingewiesen.

Minderjährige Personen sind nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV nicht berechtigt, Feuerwerkskörper der Klasse F 2 zu zünden.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird angeordnet, da ansonsten durch das Abbrennen von Feuerwerk in gefährlichen Bereichen Gefahren für hochwertige Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) drohen. Diese überwiegen das Interesse an der Durchführung eines Feuerwerks, so dass sie sicher abzuwenden sind. Die sofortige Vollziehung war daher anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, über den der Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, entscheidet. Der Widerspruch ist bei der Bürgermeisterin der Stadt Bargteheide, Rathausstraße 24 - 26, 22941 Bargteheide, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landrat der Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe eingelegt wird.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass Sie trotz eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfes die Verfügung zu beachten haben.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO haben Sie die Möglichkeit, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 11.12.2018 (GVBl. 2018, 861) in der z.Zt. geltenden Fassung). Hiernach wird die elektronische Form insbesondere durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der genannten Landesverordnung übermittelt wird. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de abrufbar.

Bargteheide, den 29. November 2024

Stadt Bargteheide
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde

Hettwer
Bürgermeisterin