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Datum: 23.12.2025

Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer 2026

Festsetzung der Grundsteuer 2026

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG), kann für solche Steuerschuldner, die

für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grund-

steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Hebesätze für die Grundsteuer A und B:

Hebesatz für Grundsteuer A = 478 v.H. und für die Grundsteuer B = 415 v.H.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 sind somit keine Änderungen eingetreten, so dass auf

die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2026 verzichtet wird.

Festsetzung: Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der

letzten Bescheiderteilung im Jahre 2025 nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche

Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das

Kalenderjahr 2026 in der veranlagten Höhe wie im Jahre 2015 festgesetzt.

Fälligkeit: Die Grundsteuer für das Jahr 2026 wird mit den -durch zuletzt erteilte Abgaben-

bescheide- festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und

15.11.2026 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 zum

01.07.2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das

Jahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Soweit bei der

Stadtkasse Bargteheide Abbuchungsermächtigungen bzw. SEPA-Lastschriftmandate

vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.

Änderungen: Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die

Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuer-gesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer-

festsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen

an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Bargteheide, 05. Januar 2026

Stadt Bargteheide

Die Bürgermeisterin