Erste Änderung der Zuständigkeitsordnung (als Anlage zur Hauptsatzung)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Sch.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBI. 2025/121), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.03.2026 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Bargteheide vom 28.09.2023 wird wie folgt geändert.
- § 2 der ZustO - Entscheidungen des Hauptausschusses wird wie folgt ergänzt:
11. Grundsatzentscheidungen bezüglich der Nutzung städtischer Liegenschaften
- § 4 der ZustO - Entscheidungen des Ausschusses für Planung und Verkehr erhält Ziffer 5 folgende Fassung:
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, soweit ein Betrag von 50.000 € überschritten wird, mit Ausnahme städtebaulicher Verträge bei Vorhaben im Zusammenhang mit dem Bau-Turbo (§ 246e BauGB)
- § 5 der ZustO - Entscheidungen des Ausschusses für Bauen und Bauordnung wird
a) unter Ziffer 1 um folgenden Spiegelstrich an letzter Stelle ergänzt:
- Zustimmung zu Vorhaben nach § 246e BauGB (Bau-Turbo) mit geringer städtebaulicher Relevanz, gemäß der Grundsätze zum Bau-Turbo in Bargteheide
und
b) nach Ziffer 10 durch die zwei nachfolgenden Punkte ergänzt:
11. Abschluss von städtebaulichen Verträgen bei Vorhaben nach § 246e BauGB (Bau-Turbo) mit geringer städtebaulicher Relevanz, gemäß der Grundsätze zum Bau-Turbo in Bargteheide
12. Vorberatung zu Vorhaben nach § 246e BauGB (Bau-Turbo) mit potenziell erheblicher städtebaulicher Relevanz, gemäß der Grundsätze zum Bau-Turbo in Bargteheide
Artikel II
Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsformel:
Die vorstehende Änderung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Bargteheide, den 13.03.2026
Hettwer
Bürgermeisterin