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Datum: 14.05.2025

Allgemeinverfügung zum Erlass eines Verbotes des Mitführens gläserner Behältnisse am 29.05.2025 (Christi Himmelfahrt) auf den Flächen des Stadtparks und des Schulzentrums in Bargteheide

Gemäß §§ 174 und 184 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992, in der zurzeit geltenden Fassung, erlasse ich folgende Allgemeinverfügung:

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum ist es in dem unter 2. beschriebenen Gebiet verboten, am 29.05.2025 von 12:00 Uhr bis 01:00 Uhr des Folgetages, gläserne Behältnisse mitzuführen. Auf die Maßnahme wird durch geeignete Beschilderung an den Zugängen hingewiesen.
  1. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Lageplan farblich in blau gekennzeichnet (siehe Anhang).

 Er erstreckt sich auf folgende Bereiche der Innenstadt:

-       Die Rasen- und Wegeflächen des Stadtparks

-       Die Hoffläche des Kleinen Theaters

-       Die Straßenfläche vor dem Stadthaus Am Markt

-       Das Gelände des Schulzentrums

Der Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Verfügung.

Die Zugänge zu dem bezeichneten Gebiet werden entsprechend gekennzeichnet.

  1. Ausgenommen von dem Verbot nach 1. sind

-     Gläserne Behältnisse, die Babynahrung, Kosmetika oder Medikamente enthalten

-     Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, Sanitäter, Ärzte im Einsatz

-     Mitarbeiter sonstiger Verwaltungen oder von Verwaltungen beauftragter Dritter, die sich im dienstlichen Interesse im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhalten.

  1. Für jeden Fall des Mitführens eines Glasbehälters drohe ich zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € an, mit dem erzwungen wird, den Glasbehälter aus der Verbotszone zu entfernen.

Wird der Glasbehälter nicht aus der Verbotszone entfernt, drohe ich das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges an. Der Zwang wird durch Wegnahme der mitgeführten Behälter ausgeführt.

  1. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung

Der Himmelfahrtstag (29.05.2025) wird gern als „Vatertag“ begangen. Hierbei findet häufig übermäßiger Alkoholkonsum statt, der als Teil des Vatertagsausfluges gesehen wird. Insbesondere im Stadtpark und im Bereich des Schulzentrums in Bargteheide treffen sich viele Schülerinnen, Schüler und Ehemalige des Schulzentrums. Hierzu reisen auch viele Personen aus dem Umlandbereich an.

In den letzten Jahren versammelten sich dort in stetig steigender Anzahl Feiernde, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene. Von diesen Personen wurden die Glasbehältnisse überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt bzw. vorsätzlich zerschlagen. Hieraus entwickelten sich Gefahrenquellen; so wurden beispielhaft für das Jahr 2017 so viele Schnittverletzungen registriert, dass 3 RTW dauerhaft vor Ort verbleiben mussten. Nach dem Ende der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz lebte die Veranstaltung 2022 im bekannten Umfang wieder auf.

Am Folgetag der Veranstaltungen wurde ein Schwerpunkteinsatz zur Reinigung der Fläche notwendig, um die unverändert bestehende Gefahr durch Scherben und herumliegende Flaschen zu beseitigen.

Diese Situation konnte in den vergangenen Jahren durch Erlass einer auf das gleiche Ziel gerichteten Allgemeinverfügung deutlich verbessert werden. Der Schwerpunkteinsatz gestaltete sich seit 2018 (also dem erstmaligen Erlass einer gleich gelagerten Verfügung) unproblematischer, obwohl Entmüllung immer noch notwendig war.

Das Verbot des Mitführens gläserner Behältnisse stellt hierbei das mildeste Mittel dar, das angewendet wird, um weitergehende Maßnahmen zu vermeiden.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht, da die sofortige Umsetzung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen keinen Aufschub duldet. Von den Glasscherben gehen Gefahren für Leben und Gesundheit aus.

Am Himmelfahrtstag müssen die örtliche Ordnungsbehörde und die Polizei im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen, auch im Wege des Verwaltungszwanges. Hierzu ist zunächst die Festsetzung eines Zwangsgeldes als mildestes Mittel angedroht. Erst wenn dieses Mittel nicht ausreicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wird unmittelbarer Zwang als weitergehendes Mittel angedroht.

Wegen der Schwere der in der Vergangenheit festgestellten Rechtsverstöße und der zu erwartenden Gefahren müssen Privatinteressen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bürgermeisterin der Stadt Bargteheide, Rathausstraße 24 – 26, 22914 Bargteheide, einzulegen.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Der Antrag ist beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu stellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 11.12.2018 (GVBl. 2018, 861) in der z.Zt. geltenden Fassung). Hiernach wird die elektronische Form insbesondere durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der genannten Landesverordnung übermittelt wird. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de abrufbar.

Ein Verschulden oder Fristversäumnis eines von der antragstellenden Person beauftragten Dritten wird dem Antragsteller zugerechnet.

Bargteheide, den 09.05.2025

Hettwer

(Bürgermeisterin)