Bekanntmachung V e r o r d n u n g über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Jahrmarktes am 22.09.2024
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) wird
für die Stadt Bargteheide verordnet:
§ 1
In Bargteheide dürfen alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Ladenöffnungszeitengesetzes aufgrund eines verkaufsoffenen Sonntag am 22.09.2024 von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14
des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000
Euro geahndet werden.
§ 3
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen
der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel,
des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 22.09.2024 in Kraft und am 23.09.2024 außer Kraft.
Bargteheide, den 27.08.2024
(Hettwer)
Bürgermeisterin