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Datum: 11.07.2025

Bekanntmachung des Beschlusses Bebauungsplan Nr. 8 alt - 2. Änderung als Bebauungsplan der Stadt Bargteheide für das Gebiet: östlich der »Lübecker Straße«, südlich der »Mühlenstraße«, nördlich der Straße »Am Steinkreuz« und westlich der »Stormarner Straße« auf den Grundstücken 22, 24, 26 und 26a

Die Stadtvertretung der Stadt Bargteheide hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 alt für das Gebiet östlich der „Lübecker Straße“, südlich der „Mühlenstraße“, nördlich der Straße „Am Steinkreuz“ und westlich der „Stormarner Straße“ auf den Grundstücken 22, 24, 26 und 26a, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in der gleichen Sitzung der Stadtvertretung am 11. Mai 2023 abschließend gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 12. Juli 2025 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Bargteheide, Rathausstraße 24-26 in 22941 Bargteheide, im 1. Obergeschoss des Neubaus, Zimmer O 34, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet auf der Homepage der Stadt Bargteheide unter der Rubrik „Rathaus & Politik/Bauleitplanung“ unter „B-Planpool Bauleitplanung für Bargteheide“ (über das Logo „B-Planpool“ einsehbar) eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und

Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt

geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen, so dass die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs. 1 BauGB eintreten kann. Sämtliche nach § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen werden hierdurch inkludiert. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.

1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Die vollständige Bekanntmachung entnehmen Sie bitte der Anlage.