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Brauchtumsfeuer: Anmeldung

Leistungsnummer: 99063010000000

In vielen Regionen Deutschlands werden traditionelle Brauchtumsfeuer zu festen Terminen veranstaltet. Dazu zählen Osterfeuer oder das „Biikebrennen“ genauso wie Brauchtumsfeuer zum Frühlingsanfang, an Walpurgis, Johanni, Erntedank oder zur Sommersonnenwende/Wintersonnenwende.

Planen Sie ein solches Brauchtumsfeuer auszurichten, müssen Sie dieses anmelden.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Osterfeuer sind nur dann erlaubt, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege dienen. Als Brennmaterial darf lediglich unbehandeltes naturbelassenes Holz (Scheit- oder Kaminholz) genutzt werden.

Feuer, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie z. B. Grünschnitt oder Äste verbrannt werden, sind auch an Ostern grundsätzlich verboten. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Anzeige und Bußgeld rechnen.

In Schleswig-Holstein ist das Verbrennen von Grünabfällen nur dann erlaubt, wenn keine anderen Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder wenn es ausschließlich zur Knickpflege dient. Da jedoch im Kreis Stormarn kreisweit die Biotonne eingeführt wurde und bei größeren Mengen der Recyclinghof der Abfallwirtschaftsgesellschaft Stormarn den Grünabfall annimmt, ist das Verbrennen dieser Abfälle nicht erlaubt.

Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen von Gartenschnitt können daher nur bei besonderen Umständen erteilt werden. Anträge sind bei der Abfallbehörde des Kreises und nicht bei der Stadt Bargteheide zu stellen.

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