Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Leistungsnummer: 99025004020000
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Ansprechpunkt
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)