Brauchtumsfeuer anmelden
Leistungsnummer: 99063010000000
Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Ansprechpunkt
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt)
Osterfeuer sind nur dann erlaubt, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege dienen. Als Brennmaterial darf lediglich unbehandeltes naturbelassenes Holz (Scheit- oder Kaminholz) genutzt werden.
Feuer, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie z. B. Grünschnitt oder Äste verbrannt werden, sind auch an Ostern grundsätzlich verboten. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Anzeige und Bußgeld rechnen.
In Schleswig-Holstein ist das Verbrennen von Grünabfällen nur dann erlaubt, wenn keine anderen Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder wenn es ausschließlich zur Knickpflege dient. Da jedoch im Kreis Stormarn kreisweit die Biotonne eingeführt wurde und bei größeren Mengen der Recyclinghof der Abfallwirtschaftsgesellschaft Stormarn den Grünabfall annimmt, ist das Verbrennen dieser Abfälle nicht erlaubt.
Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen von Gartenschnitt können daher nur bei besonderen Umständen erteilt werden. Anträge sind bei der Abfallbehörde des Kreises und nicht bei der Stadt Bargteheide zu stellen.