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Grundsteuer

Leistungsnummer: 99102012002000

Informationen zur bevorstehenden Grundsteuerreform

Die ab 01.01.2025 greifende Grundsteuerreform nimmt allmählich Gestalt an. Die vom Bundesverfassungsgericht schon 2019 angemahnte Grundsteuerreform erfordert eine Neubewertung aller Grundstücke. Auch Wohnungseigentum ist neu zu bewerten.

Die Bewertung beginnt mit der sog. Feststellungserklärung, die jeder Eigentümer beim Finanzamt (für Bargteheide das Finanzamt Stormarn) einreichen muss. Zu den notwendigen Angaben gehören beispielsweise die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen des Grundbesitzers beim Finanzamt Stormarn für die Grundsteuer, welches mit der 90 064 … beginnt. Die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen  ist auf dem Grundsteuerbescheid der Stadt Bargteheide angegeben und ist nicht identisch mit der Einkommensteuernummer.

Weiterhin sind Lage, Grundbuchblatt, Flurstück, Art (z.B. Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum), Fläche, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche, Garagenplätze und der Bodenrichtwert zum 01.01.22 anzugeben. Der Bodenrichtwert ist dabei  nicht identisch mit den Zahlen, die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Stormarn alle zwei Jahre veröffentlicht. Das Finanzministerium hat angekündigt, einen Link zu seinen aktuellen Richtwerten rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen.

Ab Juni 2022 werden die Finanzämter in Schleswig-Holstein sämtliche Grundstückseigentümer anschreiben und auf die notwendige Abgabe der Feststellungserklärung hinweisen.

Diese soll zwischen dem 01. Juli und 31.Oktober 2022 elektronisch über das Steuerportal  ELSTER erfolgen, bei dem ein Benutzerkonto erforderlich ist. In Ausnahmefällen, falls zum Beispiel die technischen Möglichkeiten fehlen, kann auch eine Papiererklärung beim Finanzamt Stormarn beantragt werden.

Welche Auswirkungen die Grundsteuerreform haben wird hinsichtlich künftiger Höhe der Grundsteuer ist derzeit nicht absehbar. Der Gesetzgeber wünscht sich eine insgesamt aufkommensneutrale Umsetzung der Reform.


Weitere Informationen über Bodenrichtwerte und Grundstücksdaten:

https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/bodenrichtwertefuergrundsteuerzweckesh/index.html?lang=de#/

Grundsteuererklärung vornehmen:

https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/


Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

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