Hilfe im Haushalt beantragen
Leistungsnummer: 99107050017000
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
An wen muss ich mich wenden?
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Rechtsgrundlage
Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Bereich Soziales Wohnungskataster
Um der zentralen Posteingangsstelle des Rathauses und dem Fachbereich 3 –Bürgerservice, Bildung und Soziales- die Zuordnung der von Ihnen eingereichten Unterlagen zu erleichtern und eine zeitnahe Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter sicherzustellen, bitten wir auf den Unterlagen
den zuständigen Fachbereich 3 und soweit bekannt die Sozialleistung (Sozialhilfe SGB XII, Wohngeld, Asylbewerberleistungen) oder das Anliegen (Wohnberechtigungsschein/Wohnungssuche) und den Sachbearbeiter konkret zu benennen.
Auch bei der Übermittlung von Unterlagen und Anliegen, die über die Email-Adresse info@bargteheide.de oder dem Funktionspostfach wohnungskataster@bargteheide.de erfolgt, bitten wir den Hinweis auf den Fachbereich 3 und soweit bekannt die Sozialleistung oder das Anliegen und den Sachbearbeiter anzufügen.
Unterlagen, die nicht zugeordnet werden können, müssen wir leider ohne weitere Bearbeitung an den Absender zurücksenden.
Sollten Sie die Unterlagen nicht in Kopie einreichen können, haben Sie die Möglichkeit die Unterlagen im Original einzureichen. Die Original-Unterlagen werden bei Bedarf hier kopiert. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, soweit nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um Originale handelt.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Team Soziales
Online-Dienste
Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. - Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Kostenfrei
Es fallen keine Kosten an.