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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Leistungsnummer: 99107012017001

Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

- Ernährung,

- Bekleidung,

- Körper- und Gesundheitspflege,

- Unterkunft,

- Heizung,

- Haushaltsenergie (Strom),

- Schulbedarf,

- Taschengeld sowie

- Freizeitbeschäftigungen.

Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der »normalen« Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte »Haushaltsgemeinschaft«). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
  • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

    • Großeltern oder Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel oder Tante
    • Neffe oder Nichte

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Rechtsgrundlage(n)

Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Bereich Soziales Wohnungskataster

Die Stadt Bargteheide hat für einige öffentlich geförderte Wohnobjekt im Stadtgebiet ein Benennungsrecht (Vorschlagsrecht) . Wenn Sie auf der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung in Bargteheide sind, so haben Sie die Möglichkeit, sich als Wohnungssuchende vormerken zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Vormerkung als Wohnungssuchende und den Ablauf des Verfahrens zur Vermittlung einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau entnehmen Sie bitte dem Dokument Wohnungsvormerkung. Die ergänzte und unterzeichnete Wohnungsvormerkung ist einzureichen bei der

Stadtverwaltung Bargteheide

Fachbereich 3, FD 3.2 –Soziales-

Rathausstr.26

22941 Bargteheide

E-Mail: wohnungskataster@bargteheide.de


Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Fachdienst 3.2 –Soziales-

Um der zentralen Posteingangsstelle des Rathauses und dem Fachdienst 3.2 -Soziales-  die Zuordnung der von Ihnen eingereichten Unterlagen zu erleichtern und eine zeitnahe Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter sicherzustellen, bitten wir auf den Unterlagen                        

die betreffende Sozialleistung (Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) , Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) , Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),

Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKKG)  ) oder das Anliegen (Wohnberechtigungsschein/Wohnungssuche) und  den/die Sachbearbeiter/in konkret zu benennen.

Auch bei der Übermittlung von Unterlagen und Anliegen, die über die Email-Adresse info@bargteheide.de oder dem Funktionspostfach soziales@bargteheide.de erfolgt, bitten wir den Hinweis auf die betreffende Sozialleistung oder das Anliegen und den Sachbearbeiter anzufügen.

Unterlagen, die nicht zugeordnet werden können, müssen wir leider ohne weitere Bearbeitung an den Absender zurücksenden.

Sollten Sie die Unterlagen nicht in Kopie einreichen können,  haben Sie die Möglichkeit die Unterlagen im Original einzureichen. Die Original-Unterlagen werden bei Bedarf hier kopiert. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, soweit nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um Originale handelt.

Mit freundlichem Gruß

Ihr Team Soziales