Wohnberechtigungsschein beantragen
Leistungsnummer: 99107022000000
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
- für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
- für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
- für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
- für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
- für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
NICHT ABSCHLIESSEND!!
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden
Rechtsgrundlage
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Anträge / Formulare
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Bereich Soziales Wohnungskataster
Um der zentralen Posteingangsstelle des Rathauses und dem Fachbereich 3 –Bürgerservice, Bildung und Soziales- die Zuordnung der von Ihnen eingereichten Unterlagen zu erleichtern und eine zeitnahe Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter sicherzustellen, bitten wir auf den Unterlagen
den zuständigen Fachbereich 3 und soweit bekannt die Sozialleistung (Sozialhilfe SGB XII, Wohngeld, Asylbewerberleistungen) oder das Anliegen (Wohnberechtigungsschein/Wohnungssuche) und den Sachbearbeiter konkret zu benennen.
Auch bei der Übermittlung von Unterlagen und Anliegen, die über die Email-Adresse info@bargteheide.de oder dem Funktionspostfach wohnungskataster@bargteheide.de erfolgt, bitten wir den Hinweis auf den Fachbereich 3 und soweit bekannt die Sozialleistung oder das Anliegen und den Sachbearbeiter anzufügen.
Unterlagen, die nicht zugeordnet werden können, müssen wir leider ohne weitere Bearbeitung an den Absender zurücksenden.
Sollten Sie die Unterlagen nicht in Kopie einreichen können, haben Sie die Möglichkeit die Unterlagen im Original einzureichen. Die Original-Unterlagen werden bei Bedarf hier kopiert. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, soweit nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um Originale handelt.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Team Soziales
Kontakt Wohnungskataster
Bitte nehmen Sie mit uns wie folgt Kontakt auf:
Stadtverwaltung Bargteheide
Fachbereich 3 Bürgerservice, Bildung und Soziales
Fachdienst Soziales
Frau Hasenkampf
Tel.: 04532 / 4047-303
E-Mail: wohnungskataster@bargteheide.de