Kinder mit Behinderungen im Kindergarten- und Vorschulalter
Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr werden wohnortnah in Kindertagesstätten gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Kindergartenträger oder
- an die zuständigen Jugendämter.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen die ortsüblichen Kindergartengebühren an.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
- §§ 53 - 60 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.