Wohngeld
Leistungsnummer: 99107023000000
Informationen zur Beantragung eines Wohngeldes und Übersicht der erforderlichen Unterlagen
Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Personen mit einem niedrigeren Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.
Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat einen Rechtsanspruch auf ein Wohngeld in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses.
Mieter oder Nutzungsberechtigte eines Wohnraumes erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer von Wohneigentum erhalten einen Lastenzuschuss. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Mietende bzw. der Eigentümer den Wohnraum selbst nutzt und die Miete bzw. die Belastung aufbringt.
Wohngeld wird nicht automatisch geleistet. Es ist ein Antrag auf ein Wohngeld zu stellen!
Höhe des Wohngeldes
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach folgenden Faktoren:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der für den Wohnort gültigen Mietstufe
Das Wohngeld für einen Haushalt berechnet sich nach einer gesetzlichen Formel, die diese Faktoren berücksichtigt. Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner unverbindlich selbst berechnen.
WohngeldrechnerBitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht abschließend sind und im Einzelfall vorliegende besondere Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Ob Ihnen ein Wohngeld tatsächlich zusteht bzw. Ausschlussgründe tatsächlich greifen, kann nur die zuständige Wohngeldstelle nach Vorlage der relevanten Unterlagen und Angaben beurteilen.
Antragsfrist
Wohngeld als Mietzuschuss und Lastenzuschuss wird in der Regel ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Ausschlussgründe:
In der Regel ausgeschlossen vom Wohngeldanspruch sind Empfänger von folgenden Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind:
1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
die als Zuschuss erbracht werden.
3.Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
4.Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch,
5.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch
6.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
7.a)ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)anderen Hilfen in einer stationären
Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
8.Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen
ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen
Achtung: Werden Transferleistungen als Darlehen gewährt werden, kann ein
Wohngeldanspruch geprüft werden.
In der Regel ausgeschlossen sind auch Bezieher von Leistungen von BAföG, BAB oder Leistungen aufgrund des Förderprogramms MobiPro-EU
1.Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
3.oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des
ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei
Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von
ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU)
Achtung: Besteht der Haushalt aus mehreren Haushaltsmitgliedern, von denen nicht alle
eine der vorgenannten Leistungen beziehen, kann ein Wohngeldanspruch geprüft werden.
Wird eine der genannten Leistungen als Darlehen bezogen, besteht kein
Wohngeldausschluss.
Weitere Informationen zu dem Thema Wohngeld erhalten Sie auch auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html#vt-sprg-1
Wichtiger Hinweis vom Sozialamt der Stadt Bargteheide:
- PDF-Datei: 548 kB
Leistungsbeschreibung
Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld.
Online-Wohngeldantrag
In vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein können Wohngeldanträge auch online gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Steht Ihnen Wohngeld zu, wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt.
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz (WoGG).
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein