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Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzanlagen

Gem. Trinkwasserverordnung besteht eine Anzeigepflicht von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen. 

In § 3 der TrinkwV 2001 ist definiert, was Trinkwasser ist und wofür es benutzt werden darf. Regenwasser z.B. darf zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung genutzt werden . Zum Wäschewaschen gilt dies nur für private Haushalte.

Folgende Punkte sind gem. § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 bei der Installation von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen zu beachten:

  • Direkte Verbindungen zwischen Trinkwasseranlagen und Nichttrinkwasseranlagen sind verboten.
  • Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (z.B. Betriebswasserleitungen von Regenwassernutzungsanlagen) sind dauerhaft mit unterschiedlichen Farben zu kennzeichnen.
  • Entnahmestellen von Nichttrinkwasser sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.

Mit dem nebenstehenden Formblatt  kann gemäß § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 die Inbetriebnahme einer Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlage dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits betrieben werden.

Das ausgefüllte Formblatt senden Sie bitte an folgende Anschrift

Kreis Stormarn
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
- Gesundheitsamt -
23840 Bad Oldesloe