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Entsorgung von Hundekot (Hundekotbeutel)

Für viele sind die lieben vierbeinigen Freunde aus unserem Leben nicht wegzudenken. Sie schenken uns Freude, Aufmerksamkeit und bieten insbesondere unseren Kindern eine schöne Möglichkeit, Erfahrungen im Umgang und im Zusammenleben mit Tieren zu sammeln.

Ein gutes Zusammenleben funktioniert aber nur mit einem gewissen Maß an Verantwortung und Rücksichtnahme. Denn weder Sie noch Ihre Kinder möchten doch gerne ungewollt mit Hundekot in Berührung kommen, nicht wahr? Geben Sie anderen ein gutes Beispiel und nehmen Sie die Kothaufen Ihres Hundes auf - mit Hilfe von Plastiktüten oder speziellen Kotbeuteln. Wir alle werden es Ihnen danken. Für Ihren Vierbeiner bietet Ihnen die Stadt Bargteheide an vier Standorten Tütenspender am Wegesrand:

Glindfelder Weg, Nähe Haus Nr. 6
Jersbeker Straße, Kegelbahn
Alte Landstraße
Rathaus
Am Markt - Lottoladen
An den Stücken
Park Bachstraße
Am Maisfeld (Nähe Kindergarten)
Wilhelm-Hauff-Weg (Spielplatz)
Zu den Fischteichen (Kindergarten und am Spielplatz)
Lauenburger Weg
Nelkenweg

neu ab September 2018
Am Bornberg Wanderweg zur Fußgängerbrücke Zu den Fischteichen, Höhe Kinderspielplatz
Hufeisenring Wanderweg Richtung Ausgleichsfläche B19

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, die durch den Hund verursachten Verunreinigungen auf Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Um es den Hundehalterinnen und Hundehaltern einfacher zu machen, dieser Pflicht nachzukommen, haben viele Gemeinden und Städte Behälter aufgestellt, denen kostenlos Tüten entnommen können, um den Kot der Hunde zu beseitigen.

An wen muss ich mich wenden?

Sollten die Behälter keine Tüten mehr enthalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 7 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)

Was sollte ich noch wissen?

Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es in den Fällen, in denen gegen das Gesetz verstoßen wird, gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.
Der Verstoß gegen die Entsorgungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 HundeG mit einem Bußgeld belegt werden.