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Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

Leistungsnummer: 99046037058001

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

An wen muss ich mich wenden?

An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).

Was sollte ich noch wissen?

Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.

Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

Das Verfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag bei der Schiedsfrau / dem Schiedsmann:

Mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau / dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären. Die Schiedsfrau/der Schiedsmann bestimmt einen Termin, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung aus, können die Schiedsleute ein Ordnungsgeld verhängen. Vor den Schiedsleuten wird über alles mündlich verhandelt. Beide Parteien haben Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Fast immer kann die Schiedsfrau/der Schiedsmann einen Einigungsvorschlag machen. Wenn die Parteien sich einigen, wird der Vergleich schriftlich festgehalten. Er ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich, aus ihm kann notfalls vollstreckt werden.


Hinweis: Frau Jutta Werner hat auch eine Ausbildung zur Mediatorin absolviert.