Inhalt

Eingeleitete und nächste Schritte

Nach der erfolgreichen Antragstellung müssen nun in einem nächsten Schritt weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden.
Vorbereitende Untersuchungen zur Festlegung des Fördergebiets
Die vorbereitenden Untersuchungen sind ein Instrument des besonderen Städtebaurechts und als solches mit einem Verfahren, das mit einem Bebauungsplanverfahren vergleichbar ist, verbunden - vom Aufstellungsbeschluss über ortsübliche Bekanntmachungen bis zur Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen wie öffentlicher Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen auch den Charakter eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) haben und ein Maßnahmenkonzept sowie eine Kosten- und Finanzierungsübersichten beinhalten.


Abgrenzung des Fördergebietes
Auf Basis der vorbereitenden Untersuchungen ist eine endgültige Abgrenzung des Fördergebietes durch Beschluss der Stadt festzulegen. Änderungen an dieser Abgrenzung sind grundsätzlich möglich, jedoch mit einem aufwändigeren Verfahren und neuen Beschlüssen verbunden.

Der Ausschuss für Planung und Verkehr hat sich insbesondere in seinen Sitzungen am 08. November 2018 und 21. Februar 2019 inhaltlich bereits mit der Gestaltung des möglichen Fördergebietes sowie diverser Maßnahmen auseinandergesetzt. Zu den in diesem Rahmen erarbeiteten 28 Maßnahmen sind jeweils entsprechende Maßnahmenblätter entwickelt worden. Diese sind in dem offiziellen Antrag für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm in dieser Form auch gemeldet worden. Falls einige Maßnahmen letztlich im weiteren Verlauf der Maßnahmenplanung ausgeschlossen werden, aber weiterhin grundsätzlicher Handlungsbedarf gesehen wird, bleibt zunächst offen, wie man sich dieser womöglich auf einer anderen Art annimmt.

Der Zeitraum für die Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist auf ca. zehn bis 15 Jahre (ggf. länger) angelegt. Die Städtebauförderung ist keine Einzelförderung. Jede einzelne Maßnahme steht in Bezug auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme hinsichtlich der Entwicklungsziele für das Fördergebiet.
Die fachliche Begleitung des Förderungsprogrammes hat unter Beteiligung des Büros BCS Stadt+Region, Lübeck, stattgefunden.

Beschreibung der zu behebenden städtebaulichen Missstände:
Bei der Beschreibung der zu behebenden städtebaulichen Missstände spielen insbesondere der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als Orte zum Wohnen und Arbeiten, für Wirtschaft und Handel, Kultur und Bildung sowie für Versorgung, Gesundheit und Freizeit eine besondere Rolle. Auch die Sicherung und Neugestaltung der Grünanlagen zum Erhalt und zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität gehört dazu. Die Aufarbeitung hat basierend auf folgenden Grundlagen zu erfolgen:

• Kartografische Darstellung des Fördergebietes
• Grobschätzung der zu erwartenden Gesamtausgaben der künftigen städtebaulichen Gesamtmaßnahme

Beteiligung der Öffentlichkeit
Ausdrücklich war es Wunsch der Stadt, im Vorfeld des offiziellen Antragsverfahrens allen interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit zu geben, einzelne Ideen und Maßnahmenvorschläge zu kommentieren sowie auf einer interaktiven Karte zu verorten. Hierzu hat es in der Zeit vom 01. Januar 2019 bis zum 03. Februar 2019 eine Online-Beteiligung unter www.planemit.de/bargteheide gegeben, die auch mit einer Moderation als Hilfestellung begleitet wurde.
Eine Auswertung der eingegangenen Hinweise hat im Zuge der Beratungen im Ausschuss für Planung und Verkehr am 21. Februar 2019 stattgefunden. Diese hat dazu geführt, dass noch zwei weitere Maßnahmen in den offiziellen Antrag mit einflossen sind:

• die Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen
• die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kinder und Jugendlichen wie die Jugend- und Kulturhalle im Pfadfinderzentrum Bargteheide.

Die Stadt Bargteheide hat mit dieser Online-Beteiligung Neuland betreten: Erstmals in Bargteheide, aber auch in ganz Schleswig-Holstein, wurden die Einwohnerinnen und Einwohner vor einer Antragsstellung für eine Projektförderung befragt. Mit den 68 Beiträgen, die hierzu ergangen sind, war die Beteiligung erfolgreich, wobei der Anspruch sicherlich sein sollte, die Anzahl weiter zu steigern. Weitere Online-Beteiligungen sollen folgen.

Vorbereitende Untersuchungen

Die Stadt Bargteheide strebt eine nachhaltige Entwicklung insbesondere auch des Zentrums an. Für die notwendigen Investitionen sind öffentliche Fördermittel, Eigenanteile und private Investitionen notwendig. Die Städtebauförderung ist dabei das zentrale Instrument, da mit dieser im Regelfall Orts- bzw. Stadtkernentwicklungen gefördert werden können. Mit der Entscheidung des Landes Schleswig-Holstein im Juli 2019 ist die Stadt Bargteheide erfolgreich in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen worden.

Für die gesamtheitliche Entwicklung der vorgesehenen Gebietskulisse „Innenstadt“ und als Bedingung für den Erhalt von Städtebaufördermitteln ist die Ausweisung des Gebietes als Gesamtmaßnahme oder als Sanierungsgebiet im vereinfachten oder umfassenden Verfahren gemäß § 142 BauGB notwendig. Fester Bestandteil und erster Schritt der Vorbereitung einer solchen Sanierung nach § 141 BauGB sind die sogenannten „vorbereitenden Untersuchun-gen“ (VU). Inhalt der VU sind die Analyse der städtebaulichen Missstände, die Festlegung des Rechtsinstruments, die Gebietsabgrenzung, die Definition von Maßnahmen zur Behebung der städtebaulichen Missstände sowie die Erstellung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht. Parallel zur VU sind auch die Erstellung des gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in der Innenstadt Bargteheides, die Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes sowie die Erstellung eines integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (IEK) im voraussichtlichen Sanierungsgebiet erforderlich. In der Städtebauförderung sind nur die Maßnahmen später förderfähig, die in diesem Maßnahmenkatalog aufgeführt sind.

Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist zwischenzeitlich die Zustimmung durch das zuständige Landesministerium erteilt worden. Am 20.07.2020 ist die Bekanntmachung mit dem Abgrenzungsgebiet veröffentlicht worden.

Der Beschluss löst für die Betroffenen die Auskunftspflicht (§ 138 BauGB) aus, die allerdings auch außerhalb des Untersuchungsgebietes gelten kann. Nach § 141 Abs. 4 BauGB ist insbesondere auch die Zurückstellung von Baugesuchen möglich. Die Bekanntmachung des Beschlusses am 20.07.2020 ist unter folgendem Link einsehbar:

Einleitungsbeschluss für die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Gesamtmaßnahme »Innenstadt«