Bekanntmachung Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Stadt Bargteheide
Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1 SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238), erlässt die Stadt Bargteheide folgende
Allgemeinverfügung:
1. Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2025 und 01.01.2026 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von min-destens 200 m um folgende brandgefährdete Objekte (z B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Bio-gasanlagen, Gebäude und Anlagen in denen brennbare Ware lagern, Kultur- und Naturdenk-mäler, Baumbestand/Wälder, Landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in der Stadt Bargteheide nicht abgebrannt werden.
2. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich des Abbrennverbots ist Bestand-teil dieser Allgemeinverfügung.
3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie be-sonders brandempfindlichen Gebäuden (z B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts-ordnung angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz SH an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 1. SprengV Ordnungswid-rigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
l. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) in den oben genannten Gebieten abgefeuert und abgebrannt.
In allen zuvor genannten Gebieten befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude (z B. Reetdachhäuser und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dachdeckung sowie brandempfindliche Anlagen wie z.B. Tankstellen und Tankanlagen).
II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer gro-ßen Flughöhe und -weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die be-sonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt wer-den dürfen.
Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenn-dauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auf-treffflächen ab. Daher können z. B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000 0 C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenstände, wie z.B. Fontänen können die aufsteigenden Funken weit abdriften.
Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legal definiert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindestens 200 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen notwendig. (Größere Abstände wären bei besonderen Gefährdungslagen (z.B. großen Tanklagern) ebenfalls begründbar. In Gebieten mit mehreren brandgefährdeten Anlagen, wie z.B. Gebieten mit vielen Reetdach- oder Fachwerkhäusern könnte auf Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 1 Erste SprengV auch ein Böllerverbot für ganze Gebiete verhängt werden).
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Ab-brennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.
III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Wider-spruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde.
Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen.
Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern, Gebäuden mit Weichdacheindeckung oder sonstigen gefährdeten Objekten vor Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, über den der Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, entscheidet. Der Widerspruch ist bei der Bürgermeisterin der Stadt Bargteheide, Rathausstraße 24 - 26, 22941 Bargteheide, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landrat der Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe eingelegt wird.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfes die Verfügung zu beachten ist.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO besteht die Möglichkeit, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 11.12.2018 (GVBl. 2018, 861) in der z. Zt. geltenden Fassung). Hiernach wird die elektronische Form insbesondere durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der genannten Landesverordnung übermittelt wird. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de abrufbar.
Bargteheide, den 11. Dezember 2025
Stadt Bargteheide
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Hettwer
Bürgermeisterin