Bekanntmachung Satzung der Stadt Bargteheide über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets »Innenstadt«
Vollständig veröffentlicht auf der Internetseite der Stadt Bargteheide unter https://www.bargteheide.de/Rathaus-Politik/Anliegen-Formulare/Satzungen-Verordnungen/
Inkraftsetzung mit Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 5 vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Bargteheide vom 19.06.2025 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ erlassen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 32,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt“.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt und kann von jedem während der allgemeinen Dienstzeit in der Stadtverwaltung Bargteheide eingesehen werden.
(2) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit ebenfalls die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
§ 3 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im „umfassenden Verfahren“ durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 -156a BauGB finden Anwendung.
§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 5 Frist
Die Sanierungsmaßnahmen sollen innerhalb von 15 Jahren durchgeführt werden (§ 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Reicht die Frist nicht aus, kann sie durch Beschluss der Stadtvertretung verlängert werden (§142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lageplan über die Abgrenzung des Sanierungsgebietes (Der Lageplan ist aus der Anlage zu entnehmen.)
Bargteheide, den 11.12.2025
Stadt Bargteheide
Hettwer
Bürgermeisterin