Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 27 a (südlich und westlich des Hammoorer Weges, nördlich der Lohe und im Osten einschließlich der Bundesbahnflächen) der Stadt Bargteheide
Der Bebauungsplan Nr. 27 a der Stadt Bargteheide für das Gebiet südlich und westlich des Hammoorer Weges. Nördlich der Lohe und im Osten einschließlich der Bundesbahnflächen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), wurde von der Stadtvertretung am 14.06.1983 als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde erst nach der Bekanntmachung ausgefertigt und ist nach neuester Rechtsprechung somit nicht rechtswirksam. Die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 27 a bleiben unverändert. Insofern ist eine Änderung in der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten.
Um die Rechtswirksamkeit wiederherzustellen, wird der Bebauungsplan Nr. 27 a der Stadt Bargteheide gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch in der zurzeit gültigen Fassung rückwirkend zum 14.06.1983 in Kraft gesetzt. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Die Stadtvertretung der Stadt Bargteheide hat in ihrer Sitzung am 05.12.2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 27 a der Stadt Bargteheide für das Gebiet „südlich und westlich des Hammoorer Weges, nördlich der Lohe und im Osten einschließlich der Bundesbahnflächen “ gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan Nr. 27 a der Stadt Bargteheide tritt damit rückwirkend zum 14.06.1983 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu in der Stadtverwaltung der Stadt Bargteheide, Rathausstraße 24-26 in 22941 Bargteheide, im 1. Obergeschoss des Neubaus, Zimmer O 34, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet auf der Homepage der Stadt Bargteheide unter der Rubrik „Rathaus & Politik/Bauleitplanung“ unter „B-Planpool Bauleitplanung für Bargteheide“ (über das Logo „B-Planpool“ einsehbar) eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bargteheide unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Hingewiesen wird darauf, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 27 a die als uneigenständigen Bauleitpläne anzusehenden 1. bis 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 a ebenfalls von ihrer schwebenden Unwirksamkeit befreit werden. Die mittlerweile beschlossene 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 a ist aufgrund ihrer eigenständigen Funktion von dem seinerzeitigen Ausfertigungsfehler nicht betroffen.
Auf der Planzeichnung der 5. Änderung gibt es hingegen keinen Hinweis auf den Ursprungsplan, was eine Eigenständigkeit des Planes vermuten lässt. Insofern wurde die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 a als rechtswirksam bezüglich der formellen Bekanntmachung eingestuft.
Eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereiches ist im Anhang zu finden.