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Datum: 06.01.2023

Informationen rund um das Wohngeld

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Personen mit einem niedrigeren Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.

Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat einen Rechtsanspruch auf ein Wohngeld in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses.

Mieter oder Nutzungsberechtigte eines Wohnraumes erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer von Wohneigentum erhalten einen Lastenzuschuss. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Mietende bzw. der Eigentümer den Wohnraum selbst nutzt und die Miete bzw. die Belastung aufbringt.

Wohngeld wird nicht automatisch geleistet.  Es ist ein Antrag auf ein Wohngeld zu stellen!



Höhe des Wohngeldes


Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach folgenden Faktoren:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der für den Wohnort gültigen Mietstufe

Das Wohngeld für einen Haushalt berechnet sich nach einer gesetzlichen Formel, die diese Faktoren berücksichtigt. Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner unverbindlich selbst berechnen.

Wohngeldrechner

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht abschließend sind und im Einzelfall vorliegende besondere Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Ob Ihnen ein Wohngeld tatsächlich zusteht bzw. Ausschlussgründe tatsächlich greifen, kann nur die zuständige Wohngeldstelle nach Vorlage der relevanten Unterlagen und Angaben beurteilen.


Antragsfrist

Wohngeld als Mietzuschuss und Lastenzuschuss wird in der Regel ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ausschlussgründe:

In der Regel ausgeschlossen vom Wohngeldanspruch sind Empfänger von folgenden Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind:

1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des    

   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,   

   die als Zuschuss erbracht werden.

3.Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des

   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches  

   Sozialgesetzbuch

4.Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des

   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches  

   Sozialgesetzbuch,

5.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch

   Sozialgesetzbuch

6.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

 7.a)ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder

    b)anderen Hilfen in einer stationären

      Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz

      oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt

8.Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem

   Asylbewerberleistungsgesetz oder

9.Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen

   ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen

Achtung:  Werden Transferleistungen als Darlehen gewährt werden, kann ein

                Wohngeldanspruch geprüft werden.

In der Regel ausgeschlossen sind auch Bezieher von Leistungen von BAföG,  BAB oder Leistungen aufgrund des Förderprogramms MobiPro-EU

1.Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2.Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten  

    Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)

3.oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des  

    ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei

   Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von

    ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU)

Achtung:  Besteht der Haushalt aus mehreren Haushaltsmitgliedern, von denen nicht alle

                  eine der vorgenannten Leistungen beziehen, kann ein Wohngeldanspruch geprüft werden.

                  Wird eine der genannten Leistungen als  Darlehen bezogen, besteht kein           

                  Wohngeldausschluss.

Weitere Informationen zu dem Thema Wohngeld erhalten Sie auch auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/W/wohnen/wohngeld.html#vt-sprg-1



Wichtiger Hinweis vom Sozialamt der Stadt Bargteheide: