Reisegewerbekarten
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach § 55 der Gewerbeordnung.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder un-selbständig Waren / Leistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt bzw. als Schausteller tätig wird. Vorläufige Erlaubnisse können nicht erteilt werden. Eine Ausübung von Tätigkeiten des Reisegewerbes im Sinne des § 55 II der Gewerbeordnung ist daher ohne Reisegewerbekarte nicht zulässig.
Dem Antrag (siehe unten) können Sie entnehmen, welche Unterlagen Sie benötigen.
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in der Gewerbeordnung (GewO) aufgelistet. Hierzu gehört zum Beispiel der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobilen Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle erfolgt. Reisegewerbefrei ist unter anderem auch das Anbieten von Druckwerken auf öffentlichen Straßen oder anderen öffentlichen Orten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit verboten werden. Die reisegewerbliche Tätigkeit kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Spezielle, in der GewO festgelegte Versagungsgründe gelten im Falle der Ausübung
- des Bewachungsgewerbes,
- des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer,
- des Versicherungsvermittlergewerbes sowie
- des Versicherungsberatergewerbes.
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Herr Fleischmann |
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- §§ 55a, 55b, 57, 59 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug,
- gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- gegebenenfalls Handwerkskarte,
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.