Sondernutzung
Eine Sondernutzung ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Straßen und Wege. Sie bedarf in der Regel einer gebührenpflichtigen Erlaubnis. Grundlage zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist § 21 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein und die städtische Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen.
Informationen:
Darunter fallen zum Beispiel Plakatierungen, die Aufstellung von Containern, eines Gerüstes auf der Straße oder die Inanspruchnahme einer Straße für ein Fest oder auch eine Baustellenzufahrt. Für diese Nutzungen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Für folgende Nutzungen auf öffentlichem Grund müssen Sondernutzungsgenehmigungen von der Stadtverwaltung eingeholt werden:
- Aufstellen von Imbiss-Getränke- und Speiseeisständen und sonstiger Verkaufs- oder Infostände
- Aufstellen von Containern
- Tische und Stühle zum Verkauf oder zur Bewirtung
- Fahr- und Schaugeschäfte
- Verkaufsauslagen/Werbeaufsteller u.ä.
- Hinweisschilder, Wegweiser und Plakate
- Baustelleneinrichtungen, Materiallagerung
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Vor der Nutzung ist eine Erlaubnis bei der Stadt Bargteheide, Bau- und Planungsabteilung schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgendes beinhalten:
- Art der Nutzung
- Beginn und Ende der Nutzung
- Angabe der genutzten Fläche in qm
- Ort der Nutzung
Antrag Stellschilder
Antrag Stellschilder (Jahresgenehmigung)
Gebühren:
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Anlage zur Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Wenn Sie vor Ihrem Restaurant oder Café öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, dem eine Außengastronomie auf einer öffentlichen Fläche angegliedert ist, geht die bestehende Sondernutzungserlaubnis nicht automatisch auf Sie als neuen Betreiber über. Sie müssen die Übernahme der Sondernutzungserlaubnis beantragen, wenn Sie eine kostenintensive Neubeantragung vermeiden möchten.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände,
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften,
- Informationsstände,
- Werbeaufsteller/Werbetafeln,
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen),
- Fahrradständer,
- Plakatierung,
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
- Strom,
- Gas,
- Fernwärme,
- Wasser und Abwasser mit Hausanschlüssen,
Sie wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten.
Sie wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten.
- Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.
Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Herr Sommer |
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Frau Ahrens |
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Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Standort,
- Art und Dauer der Sondernutzung und
- die Größe der benötigten Straßenflächen.
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH).
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH).
- Maßstabsgerechter Lageplan,
- Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen.
- Maßstabsgerechter Lageplan,
- Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen.