Hilfe im Haushalt beantragen
Leistungsnummer: 99107050017000
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können - sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall - und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Ansprechpunkt
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Rechtsgrundlage(n)
Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Bereich Soziales Wohnungskataster
Die Stadt Bargteheide hat für einige öffentlich geförderte Wohnobjekt im Stadtgebiet ein Benennungsrecht (Vorschlagsrecht) . Wenn Sie auf der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung in Bargteheide sind, so haben Sie die Möglichkeit, sich als Wohnungssuchende vormerken zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Vormerkung als Wohnungssuchende und den Ablauf des Verfahrens zur Vermittlung einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau entnehmen Sie bitte dem Dokument Wohnungsvormerkung. Die ergänzte und unterzeichnete Wohnungsvormerkung ist einzureichen bei der
Stadtverwaltung Bargteheide
Fachbereich 3, FD 3.2 –Soziales-
Rathausstr.26
22941 Bargteheide
E-Mail: wohnungskataster@bargteheide.de
Wichtiger Hinweis zur Abgabe von Unterlagen an den Fachdienst 3.2 –Soziales-
Um der zentralen Posteingangsstelle des Rathauses und dem Fachdienst 3.2 -Soziales- die Zuordnung der von Ihnen eingereichten Unterlagen zu erleichtern und eine zeitnahe Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter sicherzustellen, bitten wir auf den Unterlagen
die betreffende Sozialleistung (Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) , Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) , Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKKG) ) oder das Anliegen (Wohnberechtigungsschein/Wohnungssuche) und den/die Sachbearbeiter/in konkret zu benennen.
Auch bei der Übermittlung von Unterlagen und Anliegen, die über die Email-Adresse info@bargteheide.de oder dem Funktionspostfach soziales@bargteheide.de erfolgt, bitten wir den Hinweis auf die betreffende Sozialleistung oder das Anliegen und den Sachbearbeiter anzufügen.
Unterlagen, die nicht zugeordnet werden können, müssen wir leider ohne weitere Bearbeitung an den Absender zurücksenden.
Sollten Sie die Unterlagen nicht in Kopie einreichen können, haben Sie die Möglichkeit die Unterlagen im Original einzureichen. Die Original-Unterlagen werden bei Bedarf hier kopiert. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, soweit nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um Originale handelt.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Team Soziales
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. -
Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)