Inhalt
Datum: 08.03.2024

V e r o r d n u n g über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Jahrmarktes am 24.03.2024

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) wird für die Stadt Bargteheide verordnet:

§ 1

In Bargteheide dürfen alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes aufgrund eines verkaufsoffenen Sonntag am 24.03.2024 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 24.03.2024 in Kraft und am 25.03.2024 außer Kraft.

Bargteheide, den 07.02.2024

Hettwer

Bürgermeisterin