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Datum: 27.12.2023

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.d.F. vom 7.8.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), kann für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B.

Die vollständige Bekanntmachung entnehmen Sie bitte der Anlage.