Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzanlagen
Gem. Trinkwasserverordnung besteht eine Anzeigepflicht von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen.
In § 3 der TrinkwV 2001 ist definiert, was Trinkwasser ist und wofür es benutzt werden darf. Regenwasser z.B. darf zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung genutzt werden . Zum Wäschewaschen gilt dies nur für private Haushalte.
Folgende Punkte sind gem. § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 bei der Installation von Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlagen zu beachten:
- Direkte Verbindungen zwischen Trinkwasseranlagen und Nichttrinkwasseranlagen sind verboten.
- Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (z.B. Betriebswasserleitungen von Regenwassernutzungsanlagen) sind dauerhaft mit unterschiedlichen Farben zu kennzeichnen.
- Entnahmestellen von Nichttrinkwasser sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
Mit dem nebenstehenden Formblatt kann gemäß § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 die Inbetriebnahme einer Brauchwasser- bzw. Regenwassernutzungsanlage dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits betrieben werden.
Das ausgefüllte Formblatt senden Sie bitte an folgende Anschrift
Kreis Stormarn
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
- Gesundheitsamt -
23840 Bad Oldesloe