Baumpflegearbeiten
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff und verbessern das Klima indem sie Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern und für Luftfeuchtigkeit und –bewegung sorgen. Sie senken die Umgebungstemperatur in Städten durch Schatten und Verdunstung um mehrere Grad. Das Wurzelsystem und die Baumkronen nehmen große Mengen Regenwasser auf und entlasten bei Starkregen die Kanalisation. Sie bieten zudem Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben, sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders schützenswert.
Baumpflege - was ist zu beachten
Baumpflege zielt darauf ab, die Gesundheit, Vitalität und Standfestigkeit eines Baumes langfristig zu erhalten. Eine fachgerechte Baumpflege orientiert sich an den biologischen Anforderungen des Baumes mit dem Ziel, die natürliche Entwicklung zu unterstützen und Schäden vorzubeugen. Regelmäßige fachgerechte Kontrollen tragen zum langfristigen Erhalt der Bäume bei.
Wenn Sie einen Baum fällen müssen, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich für den gefällten Baum Ihrerseits erforderlich. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem letzten Tag im Februar ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen erlaubt. In der Zeit vom 01. März und dem 30. September ist das Fällen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Folgendes ist zu tun, wenn Sie einen Baum fällen möchten:
- Füllen Sie unser offizielles Formular zum Thema „Baumfällung“ aus und senden Sie dieses an die angegebene Mailadresse
- Folgende Angaben müssen vorhanden sein:
- Angaben des Antragstellers (Eigentümer bzw. Vollmacht vom Eigentümer)
- Genaue Anschrift vom Standort des Baumes inkl. Markierung z.B. per Luftbild
- Fotos des Baumes
- Begründung, warum der Baum gefällt werden muss
- Art des Baumes
- Stammumfang in 100 cm Höhe gemessen
- Schriftliches Gutachten eines Baumpflegers zum Zustand des Baumes
Die Angabe der Baumart ist wichtig, da es in der Baumschutzsatzung einige Baumarten gibt, die nicht geschützt sind und somit genehmigungsfrei gefällt werden können. Der Lageplan des Baumes ist erforderlich, um den genauen Standort des zu fällenden Baumes zu überprüfen. Es erfolgt ein Abgleich und Prüfung mit dem entsprechenden Bebauungsplan, ob der Baum zum Erhalt festgesetzt ist oder nicht. Wenn der Baum zum Erhalt festgesetzt ist, muss die Fällung durch den Bauausschuss bestätigt werden. Der Stammumfang zeigt auf, wie viele Ersatzpflanzungen für den gefällten Baum nachgepflanzt werden müssen, dies ist ebenfalls in der Baumschutzsatzung geregelt. Aus dem Gutachten geht der Grund für die Fällung des Baumes hervor.
Nach Eingang des Antrages prüft der FD 2.1 Planung-Klima-Umwelt die Anlagen und gleicht diese mit der Baumschutzsatzung ab. Danach gibt es entweder einen positiven Fällbescheid oder eine Empfehlung zu weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten, wenn keine eindeutige Begründung zur Baumfällung vorliegt.
Die Angabe der Baumart ist wichtig, da es in der Baumschutzsatzung einige Baumarten gibt, die nicht geschützt sind, und somit genehmigungsfrei gefällt werden können. Der Lageplan ist wichtig, damit der genaue Standort des zu fällenden Baumes geprüft werden kann. Dies wird dann mit dem entsprechenden Bebauungsplan abgeglichen und geprüft, ob der Baum festgesetzt ist oder nicht. Wenn er festgesetzt ist, muss die Fällung durch den Bauausschuss bestätigt werden. Der Stammumfang gibt an, wie viele Bäume für den gefällten Baum nachgepflanzt werden müssen; dies ist ebenfalls in der Baumschutzsatzung geregelt. Aus dem Gutachten geht der Grund für die Fällung des Baumes hervor.
Nach der Stellung des Antrages prüft der FD 2.1. Planung-Klima-Umwelt die Anlagen und gleicht sie mit der Baumschutzsatzung ab. Dann gibt es entweder einen positiven Fällbescheid oder eine Empfehlung zum Kronenrückschnitt, wenn keine eindeutige Begründung zur Baumfällung vorliegt.
Knickpflege
Was sind Knicks?
Knicks sind angelegte Wallhecken oder Wälle, vorwiegend mit heimischen Gehölzen, Gras- und Krautfluren bewachsen, mit oder ohne Überhälter. Es handelt sich um bepflanzte Erdstände, die als natürliche Grundstücksgrenzen und Windschutz an Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen angepflanzt werden oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegt werden.
Knicks sind auch entsprechend der Biotopverordnung vom 13.05.2019 § 1 Nr. 10 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
Wann dürfen Knicks „auf den Stock gesetzt“ werden?
Alle 10 bis 15 Jahre erfolgt das „auf den Stock setzen“ im Rahmen der Knickpflege zwischen dem 1.Oktober und dem letzten Tag im Februar. Die Zuständigkeit für die Knicks liegt bei der unteren Naturschutzbehörde.