Baumpflegearbeiten
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff und verbessern das Klima indem sie Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern und für Luftfeuchtigkeit und -bewegung sorgen. Sie bieten zudem Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders schützenswert.
Baumpflege - was ist zu beachten
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem letzten Tag im Februar ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen erlaubt. In der Zeit vom 1. März und dem 30. September ist das Fällen gemäß §39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Folgendes ist zu tun, wenn Sie einen Baum fällen möchten:
- Füllen Sie unser offizielles Formular zum Thema „Baumfällung“ aus und senden sie dieses an die angegebene Mailadresse.
- Folgende Informationen müssen vorhanden sein:
- Angaben des Antragstellers (Eigentümer bzw. Vollmacht vom Eigentümer)
- Genaue Adresse, wo der Baum steht inklusive Markierung z.B. per Luftbild, wo der Baum steht
- Fotos
- Begründung, warum der Baum gefällt werden muss
- Art des Baumes
- Stammumfang in 100cm Höhe
- Schriftliches Gutachten eines Baumpflegers zum Zustand des Baumes
Die Angabe der Baumart ist wichtig, da es in der Baumschutzsatzung einige Baumarten gibt, die nicht geschützt sind, und somit genehmigungsfrei gefällt werden können. Der Lageplan ist wichtig, damit der genaue Standort des zu fällenden Baumes geprüft werden kann. Dies wird dann mit dem entsprechenden Bebauungsplan abgeglichen und geprüft, ob der Baum festgesetzt ist oder nicht. Wenn er festgesetzt ist, muss die Fällung durch den Bauausschuss bestätigt werden. Der Stammumfang gibt an, wie viele Bäume für den gefällten Baum nachgepflanzt werden müssen; dies ist ebenfalls in der Baumschutzsatzung geregelt. Aus dem Gutachten geht der Grund für die Fällung des Baumes hervor.
Nach der Stellung des Antrages prüft der FD 2.1. Planung-Klima-Umwelt die Anlagen und gleicht sie mit der Baumschutzsatzung ab. Dann gibt es entweder einen positiven Fällbescheid oder eine Empfehlung zum Kronenrückschnitt, wenn keine eindeutige Begründung zur Baumfällung vorliegt.
Knickpflege
Was sind Knicks?
„An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.“ (Biotopverordnung vom 13. Mai 2019, § 1 Nr. 10)
Wann dürfen Knicks „auf den Stock gesetzt“ werden?
Alle 10 bis 15 Jahre erfolgt das „auf den Stock setzen“ im Rahmen der Knickpflege zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag im Februar. Die Zuständigkeit für die Knicks liegt bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises.